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Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder eine maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 KW im Falle von Elektromotoren

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne die Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Mindestalter: 16 Jahre

  • Sehtest
  • Bescheinigung über Erste Hilfe
  • Passbild
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Antragstellung erfolgt über die Fahrschule
  • Grundstoff: 12 Doppelstunden á 90 Min. 
  • klassenspez. Stoff: 2 Doppelstunden á 90 Min,
  • Grundausbildung: keine Mindestanzahl; Umfang der Ausbildung richtet sich nach Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 der Fahrschülerausbildungsordnung